Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

08.12.2025

Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel, und es ist entscheidend, Gesetzesänderungen, neue Verwaltungsvorgaben und aktuelle Urteile im Blick zu behalten. Die Kanzlei „KOMNING Rechtsanwälte“ berät Sie seit einem Vierteljahrhundert als unabhängiger Ratgeber bei allen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.

Eine Weihnachtsfeier stellt eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung dar. Als Grundvoraussetzung muss die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sein (§ 19 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht den Betrag von 110,00 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer, zählen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Gegensatz zu einer Freigrenze muss bei einem Freibetrag von 110 Euro lediglich der übersteigende Betrag versteuert werden. Das wären bei einer Feier für 120 Euro je Person 10 Euro. Bei Überschreiten des Freibetrags ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich.

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Eine Weihnachtsfeier stellt allerdings kein persönliches Ereignis dar. Für Geschenke, die Mitarbeitern zu Weihnachten zugewendet werden, findet die Sachbezugsbetragsgrenze von € 50,00 pro Mitarbeiter und Monat Anwendung (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Deklariert der Arbeitgeber das Weihnachtsgeschenk als Sachbezug, darf der Mitarbeiter im Dezember keine weiteren Sachbezüge erhalten. Die für Aufmerksamkeiten geltende € 60,00-Grenze gilt nur für Geschenke, die Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses im Rahmen der Weihnachtsfeier zugewendet werden (z. B. zum Geburtstag am selben Tag, vgl. R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Ihr Ansprechpartner: Volker Lorenz