Allgemeine Geschäftsbedingungen – Steuer

Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. Für den Umfang der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.
  2. Der Auftrag wird nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  3. Der Rechtsanwalt wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  4. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Rechtsanwalt im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
  5. Für alle steuerrechtlichen Mandate gilt deutsches Recht

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für Mitarbeiter des Rechtsanwaltes.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist. Der Rechtsanwalt ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO,§ 383 ZPO bleiben unberührt.
  5. Der Rechtsanwalt darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  6. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Der Rechtsanwalt hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen ect. auf Papier oder elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E- Mail- Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E- Mail- Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

§ 3 Mitwirkung Dritter

  1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
  2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 2 Abs. 1 verpflichten.
  3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( § 69 StBerG ) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakte i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
  4. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs. 2 der Verschwiegenheit unterliegt, hat der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

§ 4 Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Rechtsanwalt ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Beseitigt der Rechtsanwalt die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Rechtsanwaltes die Mängel durch einen anderen beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Rechtsanwalt jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Rechtsanwalt Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Rechtsanwaltes den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

§ 5 Haftung

  1. Der Rechtsanwalt haftet für eigens sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Rechtsanwalt und dieser Person begründet werden.
  4. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,- € ( in Worten : eine Million € ) begrenzt.
  5. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 4 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit er zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Rechtsanwalt unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Rechtsanwalts zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Rechtsanwaltes nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt der Rechtsanwalt beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Rechtsanwaltes zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in den vom Rechtsanwalt vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Rechtsanwalt bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Rechtsanwalt entgegensteht.

§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Rechtsanwalt angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Rechtsanwalt den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 23). Unberührt bleibt der Anspruch des Rechtsanwalts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 8 Bemessung der Vergütung

  1. Die Vergütung (Gebühr und Auslagenersatz) des Rechtsanwaltes für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung.
  2. Für die Tätigkeit , die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren ( z.B. § 57 Abs. 3Nr. 2 und 3 StBerG ) gilt die vereinbarte Vergütung , anderenfalls die übliche Vergütung ( § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB )
  3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 9 Vorschuss

  1. Für die bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss fordern.
  2. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Rechtsanwalt nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Absicht die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

§ 10 Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er ein Dienstvertrag im Sinne von § 611, § 675 BGB darstellt- von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe von § 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  3. Bei Kündigung des Vertrages durch den Rechtsanwalt sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerung bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Rechtsanwalt nach § 5.
  4. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
  5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den Rechtsanwalt kann der Mandant die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
  6. Nach Beendigung des Mandantenverhältnisses sind die Unterlagen beim Rechtsanwalt abzuholen.

§ 11 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

§ 12 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
  2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
  3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Rechtsanwalt dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
  4. Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Steurberatungsverhältnis ist Neubrandenburg

§ 14 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzten, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Enrico Komning, Rechtsanwalt, Platanenstraße 10, 17033 Neubrandenburg