Manchmal kommt das Übel unerwartet mit der Post: Ein gelber Umschlag liegt im Kasten, darin ein sog. „Strafbefehl“ vom Gericht mit einer mitunter äußerst kostspieligen Geldstrafe für eine Straftat, die man begangen haben soll. Was kann und ggf. sollte man als Betroffener hiergegen tun?
Schnelles Handeln ist gefragt
Keine Panik. Aber zügiges Handeln ist doch gefragt. Wer nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, akzeptiert den Strafbefehl. Dieser wirkt dann wie ein Urteil; je nach Höhe der darin ausgesprochenen Strafe gilt man dann als vorbestraft und hat einen Eintrag im Führungszeugnis. Es gilt daher zu prüfen, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist. Habe ich die Tat so begangen, wie es im Strafbefehl festgestellt wird? Ist die Strafe angemessen oder zu hoch? Wer dies nicht selbst beurteilen kann, sollte sich anwaltlichen Rat suchen; der Teufel steckt hierbei wie so oft im Detail. Zum Anwalt nimmt man dann nicht nur den Strafbefehl, sondern auch den gelben Umschlag mit, in dem er zugestellt wurde.
Akteneinsicht wichtig
Ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl Sinn hat, lässt sich in der Regel erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte feststellen. Denn nur so kann beurteilt werden, wie wahrscheinlich eine Verurteilung in einer etwaigen Hauptverhandlung vor Gericht wäre und welche ggf. entlastenden Beweismittel bislang nicht vorliegen.
Weniger kann mehr sein
Wer den Einspruch will, kann sich noch entscheiden, ob gegen den Strafbefehl insgesamt (z.B. weil man die Tat nicht begangen hat) vorgegangen werden soll oder der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird. Letzteres bietet den Vorteil, dass die Strafe nicht höher ausfallen darf, als im Strafbefehl festgesetzt. Es bliebe dann jedoch grundsätzlich bei der strafrechtlichen Verurteilung, eben nur zu einem(hoffentlich) geringeren Geldbetrag. Daneben bestehen noch weitere Möglichkeiten des Vorgehens, die im Einzelfall sinnvoll sein können. Wer gegen den Strafbefehl insgesamt Einspruch einlegt, riskiert auch eine höhere Strafe als im Strafbefehl. Es hat daher nicht immer Sinn, einfach pauschal Einspruch einzulegen; hier kann weniger mitunter mehr sein.
Wie geht es nach einem Einspruch weiter?
Wird Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung, wenn der Strafbefehl nicht nur auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird. Es kommt dann zu einer „normalen“ Gerichtsverhandlung, in der das Gericht die behauptete Tat neu prüft und an die Feststellungen im Strafbefehl nicht mehr gebunden ist. Im Ergebnis kann es zum Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer – auch schwerwiegenderen – Verurteilung kommen.
Ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl wirklich sinnvoll ist, sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Eine gute Prüfung braucht ihre Zeit; es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Die Zeit läuft ab der Zustellung des Strafbefehls im Briefkasten.
Ihr Ansprechpartner im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Rechtsanwalt Christoph Basedow