Nein. Besteht ein Unterlassungsanspruch, so kann dieser nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Der Unterlassungsanspruch steht dem Verletzten solange vollumfänglich zu, bis die Wiederholungsgefahr vor erneuten Urheberrechtsverletzungen beseitigt worden ist. Die Wiederholungsgefahr kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Verletzer rechtsverbindlich erklärt, dass er die Handlung künftig unterlassen wird und sich dazu verpflichtet, für jeden künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.