Wer kann die Aktivrente ab 2026 in Anspruch nehmen?
Arbeitnehmern, welche das gesetzliche Rentenalter (Vollendung des 67. Lebensjahrs, einschließlich Übergangsregelung) erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, können seit Januar 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuzuverdienen. Nutzen können die Aktivrente sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Die Aktivrente gilt jedoch nicht für Selbstständige, Beamte, Minijobber sowie Land- und Forstwirte.
• Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtenjahrgänge 1947 bis 1963 liegt diese Grenz zwischen 65 und 67 Jahren. Die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreichen Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger.
• Die Aktivrente begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Enthält der bestehende Arbeitsvertrag eine Altersklausel, muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.
• Da die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner im Januar 2023 weggefallen ist, bleibt deren Rente trotz Hinzuverdienst ungekürzt.
Die Aktivrente bleibt steuerfrei-Arbeitgeber profitieren kaum!
Bis zu 2.000 Euro pro Monat (24.000 Euro im Jahr) sind bei der Aktivrente steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten, ist der überschreitende Teil regulär zu versteuern.
• Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen. Das bedeutet, dass weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Diese teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
• Der Arbeitgeber leistet zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Personalkostenaufwand beläuft sich bei einem ausbezahlten Gehalt von 2.000 Euro etwa auf 412 Euro. Die Gesamtkosten betragen somit 2.412 Euro.
• Die Aktivrente begründet keinen Anspruch auf Krankengeld.
• Privat krankenversicherte erhalten weiterhin einen Zuschuss zur PKV von ihrem Arbeitgeber in Höhe von max. 50 Prozent des Höchstbetrags der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Die steuerfreien Einnahmen der Aktivrente sind laut Gesetz in der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.
Ihr Ansprechpartner: Volker Lorenz