Kann mich die Polizei zwingen, mein Handy zu entsperren?

04.11.2025

Das Smartphone ist fester Bestandteil unseres Alltags und sagt viel über uns aus. Chatverläufe, Sprachnachrichten, Bilder, Videos enthalten viele private Geheimnisse, die niemanden – aus uns selbst – etwas angehen. Darum schützen wir unser Handy vor neugierigen Blicken und ungewollten Besuchern. Doch was ist, wenn sich die Polizei für unser Handy interessiert?

Muss ich mein Handy entsperren, damit es durchsucht werden kann?
Das hängt von der Art der Sicherung des Handys ab. Als Beschuldigter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren muss man nicht mitwirken, also sein Handy grundsätzlich auch nicht selbst entsperren. Man darf daher nicht gezwungen werden, das Muster, die PIN oder das Passwort zur Entsperrung des eigenen Handys zu verraten. Wer allerdings auf biometrische Methoden zur Entsperrung seines Handys setzt, läuft Gefahr, dass das Handy auch gegen den eigenen Willen entsperrt wird.

Bundesgerichtshof entscheidet über Entsperrung mittels Fingerabdruck
Der Bundesgerichtshof hat dies für das Entsperren mittels Fingerabdruck entschieden. Danach können sich die Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zum Handy durch zwangsweises Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor des Handys verschaffen (Beschluss vom 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24). Die Vorschrift des § 81b Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) erlaube unter anderem die Aufnahme von Fingerabdrücken auch gegen den Willen des Beschuldigten sowie die Vornahme „ähnlicher Maßnahmen“, „soweit dies für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“. Darunter, so der Bundesgerichtshof, fällt auch die Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger des Beschuldigten, weil hier letztlich auch „nur“ die Feststellung des Fingerabdrucks durch den Sensor des Smartphones erfolge, das die Daten dann mit den zur Entsperrung hinterlegten Fingerabdrücken abgleicht. Dies sei von der herkömmlichen, ausdrücklich durch § 81b Abs. 1 StPO gestatteten Aufnahme von Fingerabdrücken, die regelmäßig ebenfalls zum späteren Abgleich erfolge, dem äußeren Anschein nach nicht zu unterscheiden.

Durchsuchung des Handys und Datenspeicherung erfordert weitere Rechtsgrundlage
Für die Durchsuchung des Handys und die Speicherung der darauf enthaltenen Daten bedarf es hingegen einer zusätzlichen Rechtsgrundlage, die in der Durchsuchung bzw. Sicherstellung und Beschlagnahme liegen kann und für die dann weitere rechtliche Anforderungen bestehen.
Übertragbarkeit der Anforderungen auf andere biometrische Sperrverfahren
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte auch auf andere biometrische Sperrverfahren wie die Gesichtserkennung übertragbar sein.

Rechtsfolge bei unrechtmäßiger Zugriff
Das grundsätzlich empfehlenswerte Berufen des Beschuldigten auf sein Aussageverweigerungsrecht und die Verweigerung freiwilliger Maßnahmen kann den Zugriff der Ermittlungsbehörden auf das eigene Smartphone also dann nicht ausschließen, wenn biometrische Merkmale des Beschuldigten zum Entsperren ausreichend sind.
Ob ein Zugriff auf das eigene Smartphone durch die Ermittlungsbehörden im Einzelfall rechtmäßig war und ob sich daraus dann in der Folge ggf. ein Beweisverwertungsverbot ergibt, sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Christoph Basedow