Winterliche Straßenverhältnisse sind keine Entschuldigung für ein Fernbleiben oder ein verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz. Beschäftigte tragen grundsätzlich das sogenannte „Wegerisiko“, sind also verantwortlich dafür, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Gelingt dies nicht, entfällt der Vergütungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit. Unter Umständen kann sogar der Ausspruch einer Abmahnung drohen. Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, können diese Zeiten als Minusstunden erfasst und später wieder ausgeglichen werden.
Bei bestehenden Extremwetterlagen kann jedoch die Pflicht zur Arbeitsaufnahme entfallen. Ist die Anfahrt schlichtweg zu gefährlich oder gar unmöglich, können Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, ohne sich dem Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten auszusetzen. Jedoch gilt auch hier der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Also auch in diesen Fällen besteht kein Vergütungsanspruch für nicht geleistete Arbeitszeit.
Grundsätzlich bleibt ein Lohnanspruch nur bei einer persönlichen Verhinderung im Sinne des § 616 BGB bestehen. Unwetterlagen zählen hierzu nicht, können jedoch indirekt den Anspruch auf Vergütung erhalten. Als wichtigstes Beispiel gilt der Ausfall der Kinderbetreuung. Ist das eigene Kind betreuungsbedürftig und bleiben Kindertagesstätten oder Schulen witterungsbedingt geschlossen, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung auch ohne Arbeit. Hier sind jedoch wichtige Einschränkungen zu beachten. Einerseits können Arbeits- und Tarifverträge diesen Anspruch ausschließen oder begrenzen. Weiterhin gilt dieser Grundsatz nur für wenige Tage und in Notsituationen, also wenn keine andere Abhilfe geschaffen werden kann.
Zur Vermeidung von Konflikten sollten die Arbeitsvertragsparteien rechtzeitig das Gespräch suchen. Beschäftigte müssen ihr Fernbleiben oder Verspätungen ohnehin unverzüglich ankündigen. Gemeinsam können dann Lösungen gefunden werden, etwa die Arbeit im Homeoffice, Urlaub oder eine Freistellung.
Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Oliver Kröger