Zur Unzulässigkeit einer Einbeziehung von Krankheiten und Gebrechen in die Invaliditätsbemessung  

15.12.2025

Verbleibt nach einem Unfallereignis eine dauerhafte Beeinträchtigung, kommt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung in Betracht. Nach Anzeige des Unfallgeschehens und fristgerechter ärztlicher Invaliditätsfeststellung wird zumeist ein vom Versicherer in Auftrag gegebenes Gutachten erstellt.

Leistungskürzung wegen Krankheiten oder Gebrechen

In vielen Fällen reduziert oder verweigert der Versicherer die Invaliditätsleistung mit dem Argument, diese beruhe auf einer vorbestehenen Degeneration, beispielsweise bei einer Ruptur der Supraspinatussehne.

Argument der Versicherer: Unfall beruht auf degenerativer Vorschädigung

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in seinem Urteil vom 21.01.2025, Az. 4 U 1079/23, mit dem Argument des Versicherers, die Ruptur der Supraspinatussehne sei aufgrund vorbestehener Degeneration nicht unfallbedingt, auseinandergesetzt.

OLG: Degeneration schließt unfallbedingten Kausalzusammenhang nicht aus

In den Entscheidungsgründen hebt das OLG hervor, dass eine unfallbedingte Ruptur der Supraspinatussehne auch bei degenerativen Vorschäden und einem zeitlichen Auseinanderfallen von Unfall und bildgebender Feststellung der Ruptur in Betracht kommen kann. Voraussetzung sei, dass sachverständig ausgeschlossen werden kann, dass die Ruptur allein auf der Vorschädigung beruht und zudem das Sturzgeschehen zum Verletzungsbild passt.

Altersentsprechende Verschleißerscheinungen sind kein Gebrechen

 Weiter hebt das Gericht hervor, dass das Vorliegen anspruchsmindernder unfallunabhängiger Verschleißerscheinungen über das altersentsprechende Maß hinaus vom Versicherer darzulegen und zu beweisen ist. Das bedeutet, dass alterstypische Verschleißerscheinungen grundsätzlich keine „Gebrechen“ im Sinne der Unfallversicherung darrstellt und keine Leistungsminderung begründen kann.

Keine Vorinvalidität bei Beschwerdefreiheit

Hervorgehoben wird ferner, dass die Annahme einer Vorinvalidität selbst bei röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen ausscheidet, wenn die versicherte Person bis zum Unfallereignis beschwerdefrei gewesen ist.

Für die erforderliche Kausalität zwischen einem Unfallereignis und dem Erstkörperschaden ist grundsätzlich eine Mitursächlichkeit ausreichend. Diese liegt vor, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, solche Folgen auszulösen. Dies sah das Oberlandesgericht hier auf der Grundlage des eingeholten Gutachten als gegeben an. Sowohl die Folgebeeinträchtigungen als auch die bildgebenden Befunde stützen diese Einschätzung.

Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens ist ausreichend

Da die festgestellte Degeneration jedenfalls nicht die alleine Ursache für die Ruptur gewesen ist, war festzustellen, dass das Unfallgeschehen die Ruptur der Rotatorenmanschette im Sinne einer Mitursächlichkeit bewirkt und damit die Gesundheitsschädigung ausgelöst hatte.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Leistungsabrechnungen nach Eintritt eines unfallbedingten Dauerschadens sehr genau zu überprüfen sind, nicht nur hinsichtlich des Grads der Invalidität sowie der Progression, sondern auch im Hinblick auf eine vermeintliche Vorinvalidität und/oder Mitwirkungen von Krankheiten oder Gebrechen, die der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat.

 

Ihre Ansprechpartnerin im Versicherungsrecht: Rechtsanwältin Birte Raguse