Der Zugewinnausgleich ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Familienrechts und betrifft Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Leben Ehepartner ohne Ehevertrag zusammen, gilt automatisch dieser Güterstand. Kommt es zur Trennung oder Scheidung, stellt sich neben emotionalen Fragen schnell auch die wirtschaftliche: Wer bekommt was?
Doch was bedeutet das konkret – und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen?
Was ist der Zugewinnausgleich?
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wird während der Ehe kein gemeinsames Vermögen gebildet. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens.
Erst im Scheidungsfall wird geprüft, wie sich das Vermögen beider Partner während der Ehe entwickelt hat. Derjenige, der den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Wichtig zu wissen:
• Erbschaften und Schenkungen werden grundsätzlich nicht geteilt.
• Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
• Der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch – es besteht kein automatischer Anspruch auf einzelne Gegenstände.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
Das Gesetz bietet einen klaren Rahmen – lässt aber Spielraum für individuelle Lösungen:
1. Ehevertrag – Vorsorge statt Streit
Durch einen notariellen Ehevertrag können Ehegatten:
• den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen (Gütertrennung),
• ihn modifizieren (z. B. Betriebsvermögen ausnehmen),
• Ausgleichsansprüche begrenzen oder pauschalieren.
Gerade bei Selbstständigen, Unternehmern oder erheblichen Vermögens-
unterschieden kann eine vertragliche Regelung spätere wirtschaftliche Risiken deutlich reduzieren. Allerdings gilt: Vereinbarungen dürfen nicht einseitig benachteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind unangemessene oder sittenwidrige Regelungen unwirksam.
2. Scheidungsfolgenvereinbarung – Einvernehmliche Lösung nach der Trennung
Auch nach der Trennung können Ehegatten den Zugewinnausgleich individuell regeln.
Typische Gestaltungen sind:
• eine konkrete Ausgleichszahlung
• Übertragung einer Immobilie
• Raten- oder Stundungsvereinbarungen
• Gesamtpakete mit Unterhalt und Vermögensaufteilung
Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist häufig schneller, kostengünstiger und nervenschonender als ein streitiges Gerichtsverfahren.
3. Vorzeitiger Zugewinnausgleich
In besonderen Fällen – etwa bei längerer Trennung oder drohender Vermögensverschiebung – kann der Zugewinnausgleich bereits vor der Scheidung geltend gemacht werden. Dies dient dem Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen.
Fazit:
Der Zugewinnausgleich soll wirtschaftliche Fairness schaffen. Gleichzeitig eröffnet das Recht zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um individuelle und praktikable Lösungen zu finden. Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, kann Konflikte vermeiden und finanzielle Risiken deutlich reduzieren – insbesondere bei Immobilien, größeren Vermögen oder unternehmerischer Tätigkeit.
Ihre Ansprechpartnerin im Familienrecht: Frau Rechtsanwältin Konstanze Wehrmann