Wirkungen eines Berliner Testamentes

13.11.2025

Viele Ehepaare haben ein sogenanntes Berliner Testament errichtet. Hierbei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst jeweils als Alleinerben einsetzen und meist die Kinder, seien es gemeinschaftliche Kinder oder nur Kinder eines Ehepartners erst dann bedacht werden sollen, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Damit soll vor allem der überlebende Partner finanziell abgesichert werden, sodass eine solche testamentarische Regelung grundsätzlich Vorteile bringen kann.

 

Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung

Insbesondere die gemeinsame Einsetzung der Kinder als sogenannte Schlusserben entfaltet grundsätzlich eine rechtliche Bindungswirkung, d.h. der überlebende Ehegatte ist an diese Entscheidung gebunden, denn nur so lässt sich auch der Wille des zuerst Verstorbenen durchsetzen.

Schwierigkeiten entstehen immer dann, wenn infolge von unterschiedlichen Formulierungsmöglichkeiten im Testament als auch durch die Gestaltungsfreiheit bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes einzelne Passagen des Testamentes ungenau oder auch widersprüchlich zu Papier gebracht werden von den Ehegatten. Wenn darüber hinaus auch zwischen dem 1. und den 2. Erbfall viel Zeit verstreicht und sich die persönlichen Lebensumstände des überlebenden Ehegatten geändert haben mit der Folge, dass dieser trotz des zunächst errichteten gemeinschaftlichen Testamentes ein weiteres Testament verfasst und andere Bestimmungen trifft, kann dies nach dem Tod des überlebenden Ehegatten oftmals zu Streitigkeiten zwischen den testamentarisch bedachten Personen führen. Vielfach müssen dann die Gerichte bemüht werden, eine Klärung herbeizuführen.

 

Auslegung des letzten Willens durch das Gericht

So musste sich in einer Streitigkeit bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage der Bindungswirkung in einem Berliner Testament befassen (Beschluss vom 20.04.2018, Aktenzeichen I-3 Wx 202/17). In diesem Fall hatten die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und sodann den gemeinsamen Sohn als Schlusserben bestimmt. Zusätzlich hatten sie noch die Formulierung gewählt, dass der überlebende Ehegatte nicht beschwert oder beschränkt werden sollte und in jeder Weise frei verfügen durfte. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau sodann ein neues Testament und setzte nunmehr eine 3. Person als Schlusserben ein. Der Sohn sollte nur noch seinen Pflichtteil erhalten. Nachdem die Ehefrau auch verstorben war, beantragte diese 3. Person die Erteilung eines Erbscheines auf sich allein. Das Nachlassgericht verweigerte dies jedoch. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass von dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute eine Bindungswirkung ausgeht und es sich dabei um eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung handelt, von der auch durch ein neues Testament nicht abgewichen werden darf.

Der Hinweis im Testament, wonach der überlebende Ehepartner „nicht beschwert oder beschränkt“ sei, stellt nach Auffassung des Gerichtes regelmäßig nur eine Klarstellung der Eheleute dar, dass der Überlebende die volle Stellung eines unbeschränkten Erben haben solle, d.h. über den Nachlass an sich frei verfügen darf. Die Möglichkeit der Einsetzung eines anderen Schlusserben war damit jedoch nicht verbunden.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Errichtung eines Testamentes zwar zum einen sinnvoll ist, zum anderen aber auch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist, sodass eine vorherige rechtliche Beratung in jedem Fall zu empfehlen ist.

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Konstanze Wehrmann