Arbeitnehmererfindungen

04.03.2014

Was geschieht mit den Ideen der Mitarbeiter, wenn diese technische Verbesserungen beinhalten oder gar patentfähig sind? Hier entstehen scheinbar nicht vereinbare Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Einerseits steht dem Arbeitgeber das Recht der Inanspruchnahme des Arbeitsergebnisses zu, andererseits hat jedoch jeder Erfinder das Recht, seine Erfindung zu schützen und zu verwerten.

Da sich hinter dieser Problematik mitunter erhebliche wirtschaftliche Werte verbergen, hat der Gesetzgeber auf diese Fragen reagiert und die gegenseitigen Rechte und Pflichten in dem Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt.
Demnach sind alle während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachten Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind bzw. technische Verbesserungsvorschläge, sogenannte Diensterfindungen. Der Arbeitnehmer muss diese unverzüglich in schriftlicher Form dem Arbeitgeber anzeigen. Dieser hat drei Möglichkeiten hierauf zu reagieren. Er nimmt die Erfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch oder er gibt sie frei. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in Anspruch, erwirbt er alle Rechte an der Diensterfindung. Er muss dann allerdings die Rechte durch ein Patent oder Gebrauchsmuster schützen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zahlen. Bei einer beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber lediglich ein Benutzungsrecht, wofür gleichfalls eine Vergütung zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer behält hier seine Rechte und kann die Erfindung darüber hinaus selbst wirtschaftlich verwerten. Als dritte Option kann auch eine Freigabe erklärt werden, womit der Arbeitgeber keine Rechte an der Erfindung erwirbt. Dieser muss sich innerhalb von vier Monaten ab Meldung der Erfindung entscheiden, ob und wie er die Erfindung in Anspruch nimmt. Versäumt er diese Frist, wird die Erfindung frei.
Im Falle der Inanspruchnahme stellt sich dann die Frage der Höhe der Vergütung. Da diese Frage oft nicht einfach zu entscheiden ist, gibt es hierzu Richtlinien, die Anhaltspunkte für die Bemessung der Vergütung liefern. Grundlage bilden hierbei der Nutzen für den Arbeitgeber oder die Kosten, die für die Nutzung entsprechender Lizenzen anfallen würden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen in dieser Frage selbst eine Einigung finden. Der Arbeitgeber setzt hierbei zunächst eine Vergütung fest. Ist der Arbeitnehmer mit der Höhe nicht einverstanden, so hat er innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu widersprechen. Reagiert er nicht innerhalb der Frist, wird die Festlegung für beide Seiten verbindlich. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden. Akzeptieren beide Seiten den Schiedsspruch nicht, verbleibt letztendlich der gerichtliche Weg.