Firmeninsolvenz infolge Unternehmerscheidung – Die Notwendigkeit von Eheverträgen

05.03.2014

Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Bei Unternehmern kann sich dabei die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall schnell zu einer Krise für das gesamte Unternehmen ausweiten.

Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben. Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, also nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch „Zugewinn“ genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen. Grob vereinfacht bedeutet dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln ist und der sich hieraus ergebende Überschuss (Zugewinn) hälftig geteilt wird. Dies führt dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Hat z. B. der Ehemann während der Ehezeit eine Firma gegründet, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf schon bei kleineren Unternehmen nicht seltene 300 T € angewachsen ist, während sich das Vermögen der Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, nicht verändert hat, so hat diese im Falle der Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes, also hier auf 150 T €. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch für Unternehmer und Selbstständige unkalkulierbare Risiken im Falle der Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gilt. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens.
Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder ein solches während der Ehezeit gründet, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen. Hierzu bieten sich die so genannte „Gütertrennung“ oder die so genannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ an. Der Unterschied liegt darin, dass sich die Ehegatten bei der „Gütertrennung“ vermögensrechtlich bei Scheidung und Tod wie „Unverheiratete“ gegenüberstehen, während bei der letzteren Variante nur die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, im Todesfall aber die – auch erbschaftsteuerlich bessere – gesetzliche Regelung gilt. Unternehmer-Ehen ist deshalb anzuraten, dass sich jeder der Ehegatten durch einen eigenen Anwalt über Vorund Nachteile beraten lässt. Nur so ist häufig eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet, wobei bei der anwaltlichen Auswahl darauf geachtet werden sollte, einen im Familien-, Erb- und Unternehmensrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen, da die zu bewertenden Fragestellungen oftmals eine das einfache Familienrecht übersteigende Rechtskompetenz erfordert. Übrigens – der Abschluss eines Ehevertrages ist nicht nur vor Eheschließung, sondern auch während des Bestehens der Ehe möglich.